Umgang mit der Polizei

  • Bleib ruhig!
  • Bei einer Festnahme gilt grundsätzlich: Du hast das Recht zu schweigen (Aussageverweigerungsrecht). Nutze dieses Recht, denn deine Aussagen können später nicht mehr rückgängig gemacht bzw. sogar gegen Dich verwendet werden. Mache nur Angaben zu Deiner Person (Name, Adresse, Geburtsdatum). Keine Aussage zu machen ist besser als eine Falschaussage!
    Die Verweigerung einer Aussage vor der Polizei darf keine negativen Folgen nach sich ziehen. Die Polizei hat keinerlei Einfluss auf das Vorgehen des Staatsanwalts. Oft versprechen Polizisten trotzdem, eine Aussage würde eine Strafe mindern. Solche Versprechungen sind nicht rechtens: Lass Dich davon nicht irritieren!
  • Unzulässig ist ebenfalls eine Vernehmung von übermüdeten oder unter Drogeneinfluss stehenden Personen.
  • Mitteilungspflicht: Die Polizei muss erklären, was Dir vorgeworfen wird. Merk es Dir und / oder mach Dir Notizen.
  • Vor einer Vernehmung: Immer einen Rechtsanwalt hinzuziehen! Der Anwalt hat das Recht, bei Deiner ersten Vernehmung anwesend zu sein. Sollte der Anwalt nicht zur Hand sein, muss die Vernehmung verschoben werden. Die Polizei hat das Recht, Dich maximal 12 Stunden festzuhalten. Jede weitergehende Minute muss von einem Haftrichter in Form von Untersuchungshaft angeordnet werden.
  • Einer Vorladung von der Polizei zu einer Vernehmung muss nicht Folge geleistet werden, da man bei einem Fernbleiben nicht belangt werden darf.
  • Personendurchsuchungen sind aufgrund eines Strafverdachts (z.B. BtmG) immer möglich.
  • Eine Hausdurchsuchung ist nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl und wenn „Gefahr im Verzug“ ist erlaubt. Lass Dir den Durchsuchungsbefehl zeigen bzw. den Grund der Durchsuchung mitteilen. Du hast das Recht dabei zu sein, Dich zu entfernen oder zu telefonieren und musst Dich nicht aktiv an der Durchsuchung beteiligen. Du darfst einen selbst gewählten Zeugen hinzuziehen (z.B. Nachbar); eher darf die Durchsuchung nicht beginnen.
  • Die Möglichkeit einer Fahrzeugdurchsuchung (z.B. vor einem Club) besteht jederzeit.
  • Eine vorläufige Festnahme kann erfolgen bei „Gefahr im Verzug“, “dringendem Tatverdacht“ und bei einem „Haftgrund“ (z.B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr). Die Polizei muss die Festnahmegründe offen legen. Es besteht auch hier das Recht, sofort einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und Äußerungen zur Beschuldigung zu verweigern.
  • Eine Verhaftung kann auf Grund eines dringenden Tatverdachts und bestimmter Haftgründe erfolgen. In jedem Fall muss die Verhältnismäßigkeit von Haftgrund und zu erwartender Strafe bestehen (z.B. nicht schon bei Besitz einer „geringen Menge“ Btm). Auch hier gilt: Rechtsbeistand hinzuziehen!
  • Bei einer Vernehmung vor Gericht als Zeuge sollte man sich über bestimmte Rechte im klaren sein: Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. bei nahen Verwandten, Verlobte etc.) Aussageverweigerungsrecht (Gefahr durch Aussagen für sich oder Verwandte) Schweigepflicht (von Anwälten, Ärzten, Drogenhelfern etc.)
 
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