Wer unter dem Einfluss von Drogen ein Kfz führt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus macht sich derjenige, der unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuert auch strafbar. Anders als bei legalen Drogen gelten hier keine einschränkenden Grenzwerte („Promillegrenze“), sondern es gilt ein Totalverbot!

> Wirst du erwischt, drohen dir nach §24a Straßenverkehrsgesetz folgende Strafen

  • Bußgeld bis zu 1500 Euro
  • Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten
  • Bis zu 4 Punkte in Flensburg

> Wenn du noch einen Führerschein auf Probe hast gilt außerdem

  • Anordnung eines besonderen Aufbauseminars (bis 500 Euro)
  • Die Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.

> Bei Auffälligkeiten (z.B. Schlangenlinien) oder gar einem Unfall verschärfen sich die Strafen. Findet man „berauschende Mittel“ in deinem Blut nach einem Unfall

  • Musst du mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und dem Entzug des Führerscheins (mindestens 6 Monate) rechnen.
  • Die Haftpflichtversicherung kann vom Schuldigen bis zu 5.000 Euro der Unfallkosten zurück verlangen.
  • Um den Führerschein anschließen wieder zu erhalten musst du eine MPU machen (medizinisch-psychlogische Untersuchung oder auch „Idiotentest“). Das ist ziemlich teuer (ca. 600 Euro) und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Eine gute Vorbereitung ist wichtig (z.B. Vorbereitungskurs ca. 700 Euro)
  • Antrag bei der Führerscheinstelle (ca. 200 Euro)

> Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen drohen auch verwaltungsrechtliche Folgen. Das Verwaltungsrecht greift auch, wenn du nicht aktiv am Strassenverkehr teilnimmst

  • Wird dir nachgewiesen oder wirst du verdächtigt illegale Drogen zu konsumieren, werden die Ergebnisse bzw. der Verdacht an die Führerscheinstelle weiter geleitet. Die geht davon aus, dass ein Drogenkonsument nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu führen und wird versuchen, deine Fahrtauglichkeit zu prüfen oder deinen Führerschein einzuziehen.

>> Das „Cannabis-Urteil“

Am 8. Juli 2002 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne (!) Bezug zum Straßenverkehr keinen hinreichenden Verdacht liefert, um einen grundsätzlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen. Wenn allerdings der konkrete Verdacht besteht, dass du Straßenverkehr und Drogenkonsum nicht zuverlässig trennen kannst, kann ein Drogenscreening durchgeführt werden.

  • Das kostet dich 130-180 Euro und evtl. die Kosten für eine Haaranalyse (dabei kann ein Konsum noch nach Monaten nachgewiesen werden).
  • Du musst eine MPU (dazu mehr weiter unten) machen, um beweisen zu können, dass du Cannabis nicht regelmäßig konsumierst bzw. von anderen Drogen abstinent lebst.

Wenn den Behörden bekannt wird, dass zwischen Dir, Drogen und Straßenverkehr ein Zusammenhang besteht, kannst du immer mit einem Drogenscreening und dem Verlust des Führerscheins rechnen.

Also:

  • Nimm unter Drogeneinfluss nicht am Straßenverkehr teil!
  • Informiere dich über die Nachweiszeiten der von dir konsumierten Substanzen in Blut und Urin (Nachweiszeiten)
  • Trage immer deinen Personalausweis bei dir; mache keine weiteren Angaben ohne einen Anwalt.

Wichtig:
Eine Urinuntersuchung ist freiwillig und darf nicht erzwungen werden. Eine Blutentnahme darf die Polizei bei einem hinreichenden Verdacht erzwingen.


>> Was ist eine MPU?

Nach dem Verlust ist das Wiedererlangen eines Führerscheins oftmals an eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung, auch „Idiotentest“) gebunden. In so einer Untersuchung soll mit Hilfe psychologischer und medizinsicher Tests festgestellt werden, ob zu erwarten ist, dass du künftig nicht mehr unter dem Einfluss von Rauschmitteln am Straßenverkehr teilnimmst oder aber ob aufgrund eines unkontrollierten Drogenkonsums deine Fahrtauglichkeit insgesamt in Frage gestellt werden muss. Die Durchfallquote ist ziemlich hoch. Eine umfassende Vorbereitung ist wichtig.

> MPU und Drogen

Im Vorfeld der MPU sollte man einen längeren Zeitraum (1 Jahr) mittels Urinkontrollen oder Haarproben seine Drogenfreiheit nachweisen. Zur Vorbereitung für den psychologischen Teil der MPU sollte man ein Beratungsangebot wahrnehmen (z.B. bei einer Drogenberatungsstelle) bzw. ein Vorbereitungskurs (ca. 700 Euro) absolvieren.

> Autofahren und Alkohol

Alkohol beeinflusst das Fahrverhalten bereits ab 0,2‰ (ca. 0,3l Bier). Der Mut zu riskanter Fahrweise wächst und die Bremsbedienung wird weniger gefühlvoll. Weitere Wirkungen von Alkohol, die das Fahrverhalten negativ beeinflussen, sind z.B. eine verlängerte Reaktionszeit, der so genannte „Tunnelblick“, Verschlechterung der Entfernungsschätzung, eine nachlassende Farbempfindlichkeit der Augen (Rotschwäche) und gestörte Lenkbewegungen (gestörte Motorik). Alle diese Wirkungen machen das Fahren unter Alkoholeinwirkung zu einer extrem riskanten Unternehmung – für dich und andere!

Je nach dem, welche Promillegrenze man aufweist, kommt dann ein Ordnungswidrigkeits- oder ein Strafverfahren in Betracht.

0,3 ‰
Werden bei einem Kraftfahrzeugführer während der Fahrt Ausfallerscheinungen bemerkt oder kommt es zu einer gefährlichen Verkehrssituation oder gar zu einem Unfall und wird zum Vorfallszeitpunkt eine BAK (Blut-Alkohol-Konzentration) von 0,3 ‰ oder mehr festgestellt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Alkohol (eine) der Ursachen für diese (relative) Fahruntüchtigkeit gewesen ist. Kann dies nachgewiesen werden, kommt, je nachdem ob der Vorfall folgenlos geblieben ist oder zu einer konkreten Gefahr oder gar zu einem Unfall geführt hat, eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Strafgesetzbuch - StGB) oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) in Betracht.

0,5 ‰
Wer als Kraftfahrer mit einer BAK von 0,5 ‰ oder mehr oder 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft am Steuer erwischt wird, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG verfolgt, selbst wenn es zu keinerlei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Die so genannten Gefahrengrenzwerte von 0,5 ‰ BAK bzw. 0,25 mg/l AAK sind seit dem 01.04.2001 an die Stelle der früheren "0,8 ‰-Grenze" getreten.

1,1 ‰
Ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ beginnt nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit. Wer als Kraftfahrer so viel oder sogar noch mehr Alkohol im Blut hat, gilt allein deswegen und ohne dass der Beweis des Gegenteils möglich wäre, als unfähig, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafbar.

Wichtig:
Maßgeblich ist nicht mehr nur der per Bluttest festgestellte Promillegehalt, sondern Atem-Alkoholanalysen sind als gerichtsgeeignetes Beweismittel seit Mai '98 anerkannt.

> MPU und Alkohol

Es gibt zahlreiche, ganz unterschiedliche Situationen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann, und daher die Beibringung eines MPU-Gutachtens durch den Betroffenen anordnet. In der Praxis sehr häufig ist die (zwingende) Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens gemäß § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nachdem jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat.

Auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen. Aber schon im Verfahren über die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet werden. Sofern nämlich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Absatz 8 StVG anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU-Gutachten) beibringt.

 

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