In Deutschland ist der Anbau, Erwerb, Handel, die Verabreichung und Besitz der Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) unterstellt sind, strafbar! Das heißt: der Konsum selbst ist zwar straffrei, viele Handlungen im Umgang mit den Subtanzen jedoch nicht.

Zu den verbotenen Substanzen zählen unter anderem alle Formen des THC-haltigen Cannabis (Samen, Gras, Haschisch), Ecstasywirkstoffe, Amphetamin (Speed, Pep), Kokain, LSD und psychoaktive Pilze (Zauberpilze, magic mushrooms).

Drogenkonsumenten, die diese Substanzen zum Zwecke des Konsums besitzen oder kaufen, gehen damit ein hohes rechtliches Risiko ein. Dazu kommen gesundheitliche Risiken, da Inhalt oder Wirkstoffmengen dieser Substanzen, die unter Schwarzmarktbedingungen gehandelt werden, nicht kontrolliert bzw. kontrollierbar sind.

Die Polizei ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Straftaten im Umgang mit Betäubungsmitteln (Btm) zu verfolgen. Erwerb, Besitz sowie Abgabe und Handel von Btm wird mit bis zu 5 Jahren Haft oder mit Geldstrafe geahndet. Die Möglichkeit einer Strafminderung richtet sich nach den Umständen der Tat und der Menge der Drogen.

>> Eigenbedarfsregelung

Nach §31a kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und das Btm lediglich zum Eigenverbrauch bestimmt ist.

Dies gilt insbesondere für „Ersttäter“. Was aber genau eine „geringe Menge“ ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht vorgeschrieben. Die Anwendung der Eigenbedarfsregelung (geringe Menge) wird also je nach Bundesland sehr unterschiedlich gehandhabt. Für Berlin liegt die Einstellungsgrenze bei bis zu 10g reinem Wirkstoffgehalt, für Brandenburg bei bis zu 3 KE (KE bedeutet „Konsumeinheit“ und wird meist mit zwei Gramm gleichgestellt). Dies bedeutet in keinster Weise, dass der Besitz einer solchen Menge erlaubt oder gar legal ist!

Bei jeder Feststellung von Drogenbesitz (auch bei geringen Mengen!) ist eine Eintragung in das Bundeszentralregister möglich, wodurch sich z.B. so manche Berufspläne erledigen. Ebenso muss mit einer Weiterleitung der Information "Drogenkonsument" an die Führerscheinstelle gerechnet werden.

 
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